Satzung

SATZUNG des

TURNVEREIN DIEGELSBERG E.V.

§ 1 Name, Sitz und Zweck des Vereins

(1) Der Verein führt den Namen Turnverein Diegelsberg e.V. und hat seinen Sitz in Uhingen, Teilort Diegelsberg. Er wurde im Jahre 1933 gegründet und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Göppingen unter Register-Nr. 203 eingetragen. Er ist Mitglied des Württembergischen Landessportbundes.
(2) Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports und der sportlichen Jugendhilfe. Der Zweck soll erreicht werden durch die sportliche und geistige Betreuung der Mitglieder unter Ausschluss parteipolitischer, rassistischer oder konfessioneller Bestrebungen. Der Verein verfolgt damit ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 2 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 3 Mitgliedschaft

(1) Mitglied kann jede an der Verwirklichung der Vereinsziele interessierte natürliche Person sein. Die Aufnahme eines Mitglieds erfolgt durch Beschluss des Vorstandes oder einer von diesem ermächtigten Person aufgrund eines schriftlich an den Verein gerichteten Aufnahmeantrags. Bei etwaiger Ablehnung der Aufnahme entscheidet die Mitgliederversammlung.
(2) Mit der Aufnahme in den Verein anerkennt das Mitglied die Satzung. Es verpflichtet sich die Satzungsregelungen und die Ordnungen des Vereins sowie die Beschlüsse der Vereinsorgane zu befolgen. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Vereinsinteressen zu fördern und alles zu unterlassen, was dem Ansehen und dem Zweck des Vereins entgegensteht. Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein laufend über Änderungen in ihren persönlichen Verhältnissen schriftlich zu informieren. Dazu gehört insbesondere:

a) die Mitteilung von Anschriftenänderungen
b) Änderung der Bankverbindung bei der Teilnahme am Einzugsverfahren
c) Mitteilung von persönlichen Veränderungen, die für das Beitragswesen relevant sind (z.B. Beendigung der Schulausbildung, etc.)

(3) Die Mitgliedschaft wird beendet

– durch Tod,
– durch Austritt, der nur schriftlich gegenüber dem Vorstand mit einer Frist von drei Monaten auf das Ende eines Kalenderjahres erklärt werden kann,
– durch Ausschließung, die durch den Ausschuss verfügt werden kann, wenn ein Mitglied

a) eine das Ansehen des Vereins schädigende Handlung begeht,
b) die Bestimmungen der Satzung oder die Interessen des Vereins verletzt,
c) mit der Zahlung mehr als eines Jahresbeitrages in Rückstand ist.

Gegen die Ausschließung ist innerhalb eines Monats nach deren Bekanntgabe die schriftliche Berufung an die Mitgliederversammlung möglich, die darüber mit 3/4-Mehrheit der anwesenden Mitglieder entscheidet.
(4) Bei seinem Ausscheiden aus dem Verein hat ein Mitglied keinerlei Ansprüche bezüglich des Vereinsvermögens.
(5) Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können vom Vorstand zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Näheres sowie weitere Ehrungsmöglichkeiten können vom Vorstand in einer gesonderten Ehrungsordnung geregelt werden. Die Ehrungsordnung ist nicht Bestandteil dieser Satzung.
(6) Der jährliche Beitrag wird von der Mitgliederversammlung festgelegt und im ersten Kalendervierteljahr eingezogen. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei. Weitere Beitragsfreistellungen können durch den Ausschuss festgelegt werden.

§ 4 Verwaltung des Vereins

(1) Organe des Vereins sind:

– Mitgliederversammlung,
– der Vorstand,
– der Ausschuss.

(2) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Er besteht aus mindestens 3 und höchstens 6 Mitgliedern. Der Vorstand bestellt aus seiner Mitte einen Vorstandsvorsitzenden. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den/die Vorstandsvorsitzende/n ,der alleinvertretungsberechtigt ist, oder gemeinschaftlich durch zwei andere Vorstandsmitglieder vertreten. Andere Vorstandsmitglieder sind im Innenverhältnis verpflichtet, von Ihrer Vertretungsmacht nur im Falle der Verhinderung des Vorstandsvorsitzenden Gebrauch zu machen. Zur Vornahme von Rechtshandlungen bedarf es im Innenverhältnis der Zustimmung oder Billigung durch den Ausschuss, bei Vorgängen mit grundsätzlicher Bedeutung der vorherigen Zustimmung der Mitgliederversammlung. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, in der insbesondere die Aufgaben- und Ressortverteilung unter den Vorstandsmitgliedern geregelt ist. Die Geschäftsordnung ist nicht Bestandteil dieser Satzung. Sitzungen werden von einem vom Vorstand dazu ermächtigten Vorstandsmitglied einberufen. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Beschlussfähigkeit liegt bei Anwesenheit der Hälfte der Vorstandsmitglieder vor. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorstandsvorsitzenden oder des/der Leiters/in der Sitzung. Die Sitzungen sind vertraulich.
(3) Dem Ausschuss gehören an:

– der Vorstand
– der/die Jugendleiter/in,
– der/die Wirtschaftsführer/in und dessen/deren Stellvertreter/in,
– die Fachwarte bzw. bei deren Abwesenheit die vorhandenen Stellvertreter,
– sowie andere in der Mitgliederversammlung gewählte Mitarbeiter.

Sitzungen werden von einem vom Vorstand dazu ermächtigten Vorstandsmitglied einberufen. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Beschlussfähigkeit liegt bei Anwesenheit der Hälfte der Ausschussmitglieder vor. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorstandsvorsitzenden oder des/der Leiters/in der Sitzung. Die Sitzungen sind vertraulich. Bei Bedarf können auch Unterausschüsse gebildet werden. Deren Zusammensetzung, Aufgaben und Befugnisse werden jeweils vom Ausschuss festgelegt.
(4) Die Durchführung des Vereinsbetriebs ist Aufgabe der einzelnen Abteilungen. Die Abteilungen werden von Fachwarten bzw. deren Stellvertretern geleitet, die von den Abteilungen vorgeschlagen und von der Mitgliederversammlung bestätigt werden. Die Turnwarte bestimmen aus ihrer Mitte außerdem einen Oberturnwart, der ebenfalls von der Mitgliederversammlung bestätigt wird. Die Fachwarte arbeiten selbständig und unter eigener Verantwortung. Die Regelung laufender Verpflichtungen aus dem normalen Betrieb einer Abteilung obliegt dem zuständigen Fachwart, der jedoch im Zweifelsfall der Genehmigung des Vorstands oder Ausschusses bedarf.

§ 5 Jugend

Die Vereinsjugend gibt sich eine eigene Ordnung (Jugendordnung). Die Jugendordnung ist Teil dieser Satzung; sie darf zu deren Bestimmungen nicht in Widerspruch stehen.

§ 6 Mitgliederversammlung

(1) Mitgliederversammlungen werden durch den Vorstand nach Bedarf einberufen. Eine jährliche Mitgliederversammlung (Generalversammlung) ist möglichst im ersten Kalendervierteljahr abzuhalten. Die Einberufung einer Mitgliederversammlung erfolgt mindestens zwei Wochen zuvor unter Bekanntgabe der Tagesordnung durch die örtliche Presse oder durch schriftliche Einladung an die Mitglieder. Die Tagesordnung der Generalversammlung hat insbesondere zu enthalten:

  1. Erstattung der folgenden Jahresberichte:
  2. Vereinsentwicklung allgemein,
  3. Schriftführung / Protokolle,
  4. Finanzen,
  5. Kassenprüfung
  6. Sportbereich,
  7. Vereinsjugend.
  8. Entlastungen der Vorstandsmitglieder
  9. Neuwahlen
  10. Anträge
  11. Verschiedenes

(2) Es werden auf die Dauer von zwei Jahren gewählt:

– die Mitglieder des Vorstands; über die genaue Anzahl der Vorstandsmitglieder entscheidet die Mitgliederversammlung (mindestens 3 und höchstens 6); die Wahl der Vorstandsmitglieder findet so im jährlichen Wechsel statt, dass im Regelfall nie alle Vorstandsmitglieder im selben Jahr neu gewählt werden.
– der/die Wirtschaftsführer/in
– der/die von der Jugendvollversammlung gewählte Jugendleiter/in wird auf zwei Jahre bestätigt.

Die Fachwarte, deren Stellvertreter und die anderen Ausschussmitarbeiter werden jährlich gewählt oder bestätigt. Außerdem wählt die Generalversammlung jährlich zwei Kassenprüfer/innen, die weder Sitz noch Stimme im Vorstand oder Ausschuss haben. Sie haben das Recht jederzeit Kassenprüfungen vorzunehmen. Einmal jährlich ist die Kasse jedoch mindestens zu prüfen. Über das Ergebnis ist in der Generalversammlung zu berichten. Die Amtsdauer der oben genannten Personen kann auch kürzer oder länger bemessen sein. Sämtliche aufgeführte Personen bleiben bis zur Wahl oder Bestätigung eines Nachfolgers im Amt. Bei vorzeitigem Ausscheiden einer dieser Personen aus dem Amt ist der Vorstand berechtigt, einen neuen Amtsinhaber mit zeitlicher Befristung bis zur nächsten Wahl oder Bestätigung zu ernennen.
(3) Außerordentliche Mitgliederversammlungen werden vom Vorstand bei Vorliegen besonderer Anliegen einberufen oder wenn sie von wenigstens einem Drittel der Mitglieder verlangt werden.
(4) Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, werden die Beschlüsse der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit kommt ein Beschluss nicht zustande.
(5) Eine etwaige Satzungsänderung sowie der Ein- und Austritt aus den Sport- und Fachverbänden muss durch mindestens 3/4 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
(6) Die Mitgliederversammlung wird von einem vom Vorstand bestimmten Vorstandsmitglied geleitet.
(7) Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist vom Vorstand ein Protokoll anzufertigen, welches vom/von der Protokollführer/in und vom/von der Versammlungsleiter/in zu unterzeichnen ist.

§ 7 Aufwandsentschädigungen, Kostenersatz

Die Organe des Vereins arbeiten zwar grundsätzlich ehrenamtlich; pauschale Aufwandsentschädigungen nach Maßgabe der Vorschriften des Einkommensteuergesetzes im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten des Vereins oder Kostenersatz sind für Organe des Vereins oder für sonstige für den Verein tätige Personen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen möglich, soweit sie vom Ausschuss im Voraus beschlossen oder gebilligt werden. § 1 Abs. 2 letzter Absatz dieser Satzung ist hierbei zu beachten.

§ 8 Regelungen zum Datenschutz

(1) Unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben und Bestimmungen der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) werden zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder des Vereins erhoben und in dem vereinseigenen EDV-System gespeichert, genutzt und verarbeitet.
(2) Mit dem Betritt eines Mitgliedes nimmt der Verein alle für die Mitgliedschaft im Verein relevanten Daten (Name, Anschrift, Geburtsdatum, Bankverbindung) auf. Diese Informationen werden in dem vereinseigenen EDV-System gespeichert. Jedem Vereinsmitglied wird eine Mitgliedsnummer zugeordnet. Die personenbezogenen Daten werden dabei durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor der Kenntnisnahme Dritter geschützt.
(3) Sonstige Informationen zu den Mitgliedern und Informationen über Nichtmitglieder werden grundsätzlich nur verarbeitet oder genutzt, wenn sie zur Förderung des Vereinszwecks nützlich sind (wie etwa Telefon, Fax und E-Mail) und keine Anhaltspunkte bestehen, dass die betroffene Person ein schutzwürdiges Interesse hat, das der Verarbeitung oder Nutzung entgegensteht. Absatz (2) Satz 4 gilt entsprechend. 2
(4) Als Mitglied des Württembergischen Landessportbundes e.V. (WLSB) ist der Verein verpflichtet, seine Mitglieder an den WLSB zu melden. Übermittelt werden dabei Vor- und Nachname, das Geburtsdatum, das Geschlecht, ausgeübte Sportarten und die Vereinsmitgliedsnummer. Bei Mitgliedern mit besonderen Aufgaben werden zusätzlich die vollständige Adresse, die Telefonnummer, die E-Mail-Adresse, Beginn und Ende der Funktion sowie die Bezeichnung der Funktion im Verein übermittelt. Im Rahmen von Liga-Spielen, Turnieren, Wettkämpfen oder ähnlichen Veranstaltungen meldet der Verein Ergebnisse und besondere Ereignisse an die Sportfachverbände, deren Sportarten im Verein betrieben werden.
(5) Jedes Mitglied hat das Recht darauf,

  1. Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten zu erhalten,
  2. dass die zu seiner Person gespeicherten Daten berichtigt werden, wenn sie unrichtig sind,
    1. dass die zu seiner Person gespeicherten Daten gesperrt werden, wenn sich bei behaupteten Fehlern weder deren Richtigkeit noch deren Unrichtigkeit feststellen lässt,
    2. dass die zu seiner Person gespeicherten Daten gelöscht werden, wenn die Speicherung unzulässig war oder die Zwecke für die sie erhoben und gespeichert wurden nicht mehr notwendig sind. 

(6) Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als den zur jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.
(7) Im Zusammenhang mit seinem Sportbetrieb sowie stattfindende Veranstaltungen (Sporttage, Gaukinderturnfeste, Weihnachtsfeiern, Theatervorführungen usw.) sowie sonstigen satzungsgemäßen Veranstaltungen veröffentlicht der Verein personenbezogene Daten und Fotos seiner Mitglieder auf seiner Internet-Seite und übermittelt Daten und Fotos zur Veröffentlichung an Print- und Telemedien sowie elektronische Medien. Dies betrifft insbesondere Start- und Teilnehmerlisten, Mannschaftsaufstellungen, Ergebnisse, Wahlergebnisse sowie bei sportlichen oder sonstigen Veranstaltungen anwesende Vorstandsmitglieder und sonstige Funktionäre. Die Veröffentlichung / Übermittlung von Daten beschränkt sich hierbei auf Daten, die zur Organisation des Vereins und des Sportbetriebes nötig sind. Hierzu gehören, Name, Anschrift, Vereins- und Abteilungszugehörigkeit, Funktion im Verein, Alter oder Geburtsjahrgang sowie Einstufungen in Behindertenklassen. Ein Mitglied kann jederzeit gegenüber dem Vorstand der Veröffentlichung von Einzelfotos seiner Person widersprechen. Ab Zugang des Widerspruchs unterbleibt die Veröffentlichung / Übermittlung und der Verein entfernt vorhandene Fotos von seiner Internet-Seite.

§ Ermächtigungsgrundlage für den Erlass einer Datenschutzordnung

(1) Der Verein erlässt eine Datenschutzordnung, in der weitere Einzelheiten der Datenerhebung und der Datenverwendung sowie technische und organisatorische Maßnahmen zum Schutz der Daten aufgeführt sind.

§ 10 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur durch eine Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an die Stadt Uhingen, die es ausschließlich und unmittelbar zur Förderung des Sports verwenden darf.

§ 11 Schlussbestimmungen

Gerichtsstand und Erfüllungsort für Ansprüche aus dieser Satzung ist Göppingen.

 

Uhingen-Diegelsberg, den 19. Juli 2018